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Autohaus Max Schultz Aktion Macher machen weiter Transporter Abverkauf

JETZT MAXIMALE PRÄMIE BEIM KAUF ODER LEASING VON ELEKTROFAHRZEUGEN SICHERN.

Die deutsche Bundesregierung hat im Jahr 2020 die sogenannte Innovationsprämie eingeführt, um den Kauf von Elektrofahrzeugen zu fördern und damit den Umstieg auf eine nachhaltige Mobilität zu unterstützen. Diese Aktion sieht eine Erhöhung der bereits bestehenden Elektroauto-Prämie vor und macht so den Kauf von Elektrofahrzeugen noch attraktiver. Auch Mercedes-Benz beteiligt sich an dieser Aktion und bietet seinen Kunden die Möglichkeit, beim Kauf eines Elektromodells von der Innovationsprämie zu profitieren. Jetzt bei schnell sein und bei MAX von allen Prämien profitieren!

Jetzt schnell sein und MAX-imale Prämie sichern. ACHTUNG – zeitlich begrenzt!

  • Antragsberechtigt sind bis 31.08.2023 Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine

  • ab 01.09.2023 nur noch Privatpersonen.

Bei Antragstellung ab 01.01.2023 bis einschließlich 31.12.2023 beträgt der Umweltbonus inkl. „Innovationsprämie“:

a)  für den Kauf eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von ≤ 40.000 €: 6.750 € (Bundesanteil: 4.500 €, Herstelleranteil: 2.250 €), > 40.000 € bis maximal 65.000 €: 4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil: 1.500 €),

b)  im Fall des Leasings eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von ≤ 40.000 € bei einer Leasingdauer ab 12 bis einschließlich 23 Monate: 3.375 € (Bundesanteil: 2.250 €, Herstelleranteil: 1.125 €), ab 24 Monate: 6.750 € (Bundesanteil: 4.500 €, Herstelleranteil: 2.250 €)/ > 40.000 € bis maximal 65.000 € bei einer Leasingdauer ab 12 bis einschließlich 23 Monate: 2.250 € (Bundesanteil: 1.500 €, Herstelleranteil: 750 €), ab 24 Monate: 4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil 1.500 €).

 

Bei Antragstellung ab dem 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2024 beträgt der Umweltbonus inkl. „Innovationsprämie“:

a)  für den Kauf eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland bis maximal 45.000 €: 4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil: 1.500 €),

b)  im Fall des Leasings eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland bis maximal 45.000 € bei einer Leasingdauer ab 12 bis einschließlich 23 Monate: 2.250 € (Bundesanteil: 1.500 €, Herstelleranteil: 750 €), ab 24 Monate: 4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil: 1.500 €),Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise lediglich Ihrer Information dienen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme des Umweltbonus inkl. „Innovationsprämie“ sowie sämtliche Zuwendungsvoraussetzungen für die Beantragung des Bundesanteils sind in der auf der Website  des BAFA (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html) abrufbaren Förderrichtlinie geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der „Innovationsprämie“ bzw. des Umweltbonus. Der Erhalt des Bundesanteils erfolgt vorbehaltlich einer positiven Entscheidung des Antrags durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Umweltbonus endet mit Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Fördermittel, laut der aktuellen Förderrichtlinie spätestens jedoch am 31.12.2024.

IHRE VORTEILE BEIM EINSTIEG IN DIE ELEKTROMOBILITÄT.

THG-Quoten: Zusatzerlöse für vollelektrische Fahrzeuge.

Seit 01. Januar 2022 können Sie als Halter von vollelektrischen Fahrzeugen jährlich attraktive Zusatzerlöse durch den Verkauf von Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) erzielen. Die Abwicklung und Beantragung erfolgt über externe Anbieter. Die Firma M3E unterstützt Sie gerne bei der Beantragung Ihrer Treibhausgasquoten und übernimmt die Abwicklung für Sie.

Sparen bei der Dienstwagenbesteuerung.

Privat genutzte Dienstwagen werden grundsätzlich auf Basis des Bruttolistenpreises (= Bemessungsgrundlage) versteuert. Bei privat genutzten Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen3 wird die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Lohn-/Einkommensteuer halbiert. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von max. 60.000 Euro beträgt diese nur ein Viertel. Dadurch reduziert sich die Steuerbelastung im Prinzip um die Hälfte (bzw. auf ein Viertel). Dieses Prinzip wird auch bei Anwendung der sogenannten Fahrtenbuchmethode berücksichtigt.3

E-Kennzeichen. Ein Buchstabe – viele Vorteile.

Erwerben Sie ein batterieelektrisches Fahrzeug oder ein Plug-in-Hybridfahrzeug mit mindestens 40 km elektrischer Reichweite (innerorts)4 oder einem CO2 Ausstoß von höchstens 50 g/km4, ist das Fahrzeug zur Zulassung mit einem so genannten E-Kennzeichen4 berechtigt.
Abhängig von der jeweiligen lokalen/regionalen Umsetzung profitieren Sie unter Umständen z.B. von kostenfreiem Parken oder der Erlaubnis zur Nutzung der Busspur.5

AKTIONSBEDINGUNGEN.

1 Der Erwerb (Kauf oder Leasing) von vollelektrischen Fahrzeugen wird in Deutschland durch den Umweltbonus gefördert. Dabei erfolgt die Förderung berechtigter Fahrzeuge, welche sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden, grundsätzlich hälftig durch Bund und Automobilhersteller. Im Rahmen der „Innovationsprämie“ verdoppelt der Bund seinen Anteil am Umweltbonus für förderfähige Fahrzeuge. Eine Beantragung des Bundesanteils ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Die Antragsstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung und ausschließlich über das vom BAFA zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular erfolgen. Antragsberechtigt sind bis 31.08.2023 Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, ab 01.09.2023 nur noch Privatpersonen. Der Herstelleranteil am Umweltbonus wird automatisch vom Nettokaufpreis abgezogen, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Im Fall des Leasings wird der Herstelleranteil auf die monatliche Leasingrate umgelegt. Unter gewissen Voraussetzungen gilt der Umweltbonus auch für vollelektrische junge Gebrauchtfahrzeuge, die auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen.

2Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge profitieren bei Anschaffung oder Leasing im Zeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 nur, wenn deren rein elektrische Reichweite innerorts (EAER „City“) mindestens 60 km beträgt oder deren CO2 Ausstoß höchstens 50 g/km beträgt. Die Werte werden in den mitgelieferten, fahrzeugindividuellen CoC-Papieren aufgeführt. Es werden die nach dem WLTP Messverfahren ermittelten Werte herangezogen.

3Details regelt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html). Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

4Die rechtlichen Grundlagen sind geregelt im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) und unterliegen damit Änderungen.
Über den aktuellen Stand informieren Sie sich bitte unter: https://www.gesetze-im-internet.de/emog/__2.html ; https://www.gesetze-im-internet.de/emog/__3.html

5Beispiele für Förderung auf Kommunaler Ebene. Es ist möglich, dass in Ihrem Nutzungsgebiet kein Vorteil besteht. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Kommune.

Der Stromverbrauch wurde auf der Grundlage der VO 2017/1151/EU ermittelt. Der Stromverbrauch ist abhängig von der Fahrzeugkonfiguration.

Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH (www.dat.de) unentgeltlich erhältlich ist.